- Die JGH wird zur „Jugendhilfe im Strafverfahren“ (JuHiS) – mehr als eine spitzfindige Namensänderung.
Ein Fachbeitrag von Bernd Rein.
JGH wird zur JuHiS – eine Umbenennung
- Von der Jugendgerichtshilfe zur „Jugendhilfe im Stafverfahren“
Auf dem letzten Bundeskongress 2015 hat die BAG eine Umfrage gestartet, wie weit die Umbenennung im Bundesgebiet vorangeschritten ist. Die Auwertung der Ergebnisse sind hier zu finden.
Umbenennung “ JGH“ in „JuHiS“
- Das beschleunigte vereinfachte Jugendverfahren in Bamberg. Das Bamberger Modell im Spannungsfeld zwischen Beschleunigungsziel und Erziehungsgedanke.
Ein Fachbeitrag von Andrea Schmidt
Erschienen in ZJJ 1/2014
Das Bamberger Modell
Fachbeiträge zum Datenschutz
Riekenbrauk, K.: Die Weitergabe von Daten der Jugendhilfe/Jugendgerichtshilfe (JGH) durch die Jugendgerichte und ihre datenschutzrechtlichen Einschränkungen (ZJJ 4/2014 S. 361)
Sozialdaten, die über die Berichterstattung der Jugendhilfe/JGH Eingang in Entscheidungen der Jugendgerichte gefunden haben, dürfen von diesen nur unter Beachtung der Vorschriften des Sozialdatenschutzrechtes an andere Behörden, wie z.B. die Fahrerlaubnisbehörden weitergegeben werden. Im Zentrum dieser Vorschriften steht § 78 SGB X, der umfassend die Weitergabe von empfangenen Sozialdaten auch durch die Gerichte regelt. Besonders sensible Daten, die den MitarbeiterInnen der Jugendhilfe/JGH nach § 65 SGB VIII anvertraut worden sind, unterliegen einer Sperre, die auch – nach entsprechenden Hinweisen der Jugendhilfe/JGH – von den Jugendgerichten zu beachten ist. Dies gilt auch bei der Weitergabe dieser Sozialdaten an Behörden der Gefahrenabwehr, wie die Fahrerlaubnisbehörden.
Feldmann, C.: Sozialdatenschutz in der Jugendgerichtshilfe (ZJJ 1/2008 S. 21)
Nicht selten treten in der Praxis Konflikte zwischen der Jugendgerichtshilfe und den Ermittlungs- und Justizbehörden auf, wenn es um die Weitergabe von Informationen geht, welche die Jugendgerichtshilfe über einen beschuldigten Jugendlichen besitzt. Diese Konflikte folgen daraus, dass der Jugendgerichtshilfe einerseits zwar nach § 38 Abs. 2 JGG im Jugendstrafverfahren eine Ermittlungsfunktion zukommt, sie aber andererseits auch die Bestimmungen über den Sozialdatenschutz zu beachten hat. In diesem Zusammenhang stellt sich daher insbesondere die Frage, ob die Jugendgerichtshilfe zur Erstellung des Jugendgerichtshilfeberichts auf Kenntnisse zurückgreifen darf, die sie von Dritten erlangt oder früher aus anderen Verfahren oder aus anderen Zweigen der Jugendhilfe gewonnen hat oder ob Bestimmungen des Sozialdatenschutzes dem entgegenstehen und inwieweit sie zur Übermittlung der Daten an Gericht und Staatsanwaltschaft verpflichtet ist.
Seedorf, M.: Verstöße gegen den Sozialdatenschutz unter dem Deckmantel der Kooperation? (ZJJ 4/10 S. 405)
Wie stellt sich das Verhältnis zwischen Kooperation und der Einhaltung sozialdatenschutzrechtlicher Bestimmungen in der Praxis der Sozialen Arbeit dar? Der Beitrag nimmt dieses Spannungsfeld in den Blick, zeigt an Hand behördenübergreifender Fallkonferenzen mögliche Zuwiderhandlungen gegen den Sozialdatenschutz und versucht, Lösungen aufzuzeigen.
Jost, A.: Das Fetale Alkoholsyndrom: Warum es im Erwachsenenalter oft nicht erkannt wird (ZJJ 1/2015 S. 54)
Wiederholte begriffliche Neufassungen des Fetalen Alkoholsyndroms und die mangelnde Hervorhebung dieses recht häufigen Störungsbildes in psychiatrischen Klassifikationen führen dazu, dass das Störungsbild in der Erwachsenenpsychiatrie wenig geläufig ist und leicht übersehen wird. Daher muss man davon ausgehen, dass nur ein sehr kleiner Teil der Betroffenen angemessen diagnostiziert worden ist. Dies bedeutet auch, dass erwachsene Betroffene, die nicht selten wiederholt mit kleinen oder mittelgradigen Delikten straffällig werden, bei Gericht und von den hinzugezogenen medizinischen Gutachtern möglicherweise nicht als Menschen identifiziert werden, deren in vielen Lebensbereichen unangepasstes Verhalten auf einer Vergiftung im Mutterleib beruht. Es besteht ein Bedarf, spezifi sche Interventionen für die Resozialisation und die Prävention von Straftaten für die Zielgruppe der Jugendlichen und Erwachsenen mit Fetalem Alkoholsyndrom zu entwickeln.
Fachbeiträge zur Entwicklung aus neurobiologischer Sicht
Ritter, K. & Stompe, T.: Die Neurobiologie der Kinder- und Jugenddelinquenz (ZJJ 4/2010 S. 373)
Der vollständige Artikel ist in der genannten ZJJ zu finden.
Kinder- und Jugendkriminalität ist ein Produkt komplexer Interaktionen von biologischen, biographischen und soziokulturellen Faktoren. Neuere wissenschaftliche Untersuchungen gewähren Einblicke in die biologischen Grundlagen der Gewalttätigkeit. Niedrige Serotoninspiegel sind mit erhöhter Impulsivität, hohe Testosteronspiegel mit aggressivem Dominanzverhalten assoziiert. Auch eine Schädigung oder eine Unteraktivierung im Stirnlappen und den Mandelkernen des Gehirns führen sowohl bei Jugendlichen als auch bei Erwachsenen häufig zu antisozialen Verhaltensweisen. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die relevanten Befunde. Zunächst wird allerdings die Prävalenz von Kinder- und Jugendkriminalität in Österreich kurz dargestellt.
Prof. Dr. Joachim Bauer, Uniklinik Freiburg, Plenarvortrag auf dem 29. JGT 2013 in Nürnberg
„Aggression, Gewalt und Friedenskompetenz bei Kindern und Jugendlichen aus neurowissenschaftlicher Sicht“
Fachbeitrag zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen
Cremer, H.: Das Recht eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings auf Betreuung und Unterbringung nach Art. 20 der UN-Kinderrechtskonvention (ZJJ 1/16 S. 4)
Während die Zahl der in Deutschland Asyl suchenden Menschen in jüngster Zeit insgesamt deutlich gestiegen ist, hat auch die Zahl von unbegleiteten Minderjährigen, die ohne ihre Eltern nach Deutschland einreisen und hier Schutz suchen zugenommen. Die UN-Kinderrechtskonvention (KRK) verbessert den menschenrechtlichen Schutz für alle Minderjährigen, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus. Dabei müssen die in der KRK völkerrechtlich verbürgten Menschenrechte auch innerstaatlich umgesetzt und in der Rechtspraxis beachtet werden. Für unbegleitete Minderjährige hat insbesondere Art. 20 KRK erhebliche Bedeutung, der ihnen einen „Anspruch auf den besonderen Schutz und Beistand des Staates“ garantiert.
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